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Art. 43 · Attikageschosse

BZO Buchs · S. 52 · Original-PDF

1. Das Attikageschoss muss bei den fiktiven Traufseiten gegenüber dem darunterliegenden Geschoss mindestens um das Mass seiner Höhe zurückversetzt sein. 2. Die Gesamtbreite von Dachaufbauten bei Attikageschossen darf höchstens 2/5 der Fassadenlänge betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.