← BZO Buchs · Inhaltsverzeichnis

Art. 38 · Abstellplätze für Fahrräder

BZO Buchs · S. 48 · Original-PDF

Bei Wohn- und Geschäftsbauten sind in der Nähe des Haupteingangs ausreichende, gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder zu erstellen und dauernd zur Verfügung zu halten. Das zu schaffende Angebot an Abstellplätzen bemisst sich in der Regel gemäss der jeweils gültigen kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen.

42 WEGLEITUNG zu Art. 39 Der Grenzabstand nach § 260 PBG und § 21–26 ABV setzt sich wie folgt zusammen: Grundabstand (GA) + Mehrlängenzuschlag (MLZ) + Mehrhöhenzuschlag (MHZ).

Aus Gründen der Besonnung ist die Orientierung der Hauptwohnseite im Sektor Südost bis West vorzunehmen. Abweichungen von dieser Grundregel bestehen bei Baulinien. Siehe auch: Besonnung § 301 PBG zu Art. 40 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Über die Gebäudeecken fällt er im Gegensatz zum Grenzabstand ausser Betracht. Gegenüber Strassen, Wegen und Bahnlinien gilt kein Mehrlängenzuschlag.

zu Art. 41 Die zulässigen Dimensionen von Kleinbauten und Anbauten sind in § 2a ABV definiert. Sie enthalten Nebennutzflächen wie Garagen, Schöpfe oder Gartenhäuser.

43 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.