Art. 33 · Spiel- und Erholungsflächen
BZO Buchs · S. 46 · Original-PDF
1. Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen sind Spiel- und/oder Erholungsflächen zu erstellen. Sie haben mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche zu betragen und sind möglichst an einer besonnten Stelle sowie abseits vom Verkehr anzulegen. 2. In den Kern- und Zentrumszonen können sie den Verhältnissen entsprechend herabgesetzt werden. 3. Sie sind im Grundbuch anzumerken. 4. Will oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderlichen Spiel- und Erholungsflächen nicht selber schaffen und kann er sich innert nützlicher Frist nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so ist für die fehlende Anlage eine Ersatzabgabe in den gemeindlichen Fonds zur Förderung von Gemeinschaftsanlagen zu leisten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.