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Art. 29 · Erleichterungen

BZO Buchs · S. 40 · Original-PDF

1. Für neue Bauten gelten folgende Erleichterungen: Bei Bauvorhaben mit einer massgeblichen Grundfläche bis 3'000 m2:

a)Die zonengemässe Ausnützungsziffer beträgt inklusive der Nutzflächen im Attikageschoss oder in den Dachgeschossen max. 85 %.

b)Es sind maximal vier Vollgeschosse und ein Dach- oder Attikageschoss zulässig.

c)Die zonengemässe Fassadenhöhe (generelles Mass) darf um 3,3 m erhöht werden.

d)Die maximale Gesamthöhe beträgt 18 m. Bei Bauvorhaben mit einer massgeblichen Grundfläche von mehr als 3'000 m2:

a)Die zonengemässe Ausnützungsziffer beträgt inklusive der Nutzflächen im Attikageschoss oder in den Dachgeschossen max. 100 %.

b)Anstelle von drei Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen sind maximal fünf Vollgeschosse zulässig.

c)Die zonengemässe Fassadenhöhe (generelles Mass) erhöht sich dabei um maximal 6,6 m, wobei diese Summe zugleich als Gesamthöhe gilt. 2. Ein Mehrhöhenzuschlag ist nur gegenüber Grundtücken ausserhalb des Geltungsbereichs der Sonderbauvorschriften zu beachten.

34 WEGLEITUNG zu Art. 30 Zu Ziff. 1: Die Erleichterungen gemäss Art. 29 können beansprucht werden, wenn die bestehenden Überbauungen nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen erneuert werden. lit. a): Es wird Wert auf eine besonders gute Gestaltung der Bauten, Anlagen, des Umschwungs und des Übergangs zum öffentlichen Raum gelegt. Siehe auch Qualitätskriterien Wohnumfeld. lit. f): Untergeordnete technische Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie den erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen.

Zu Ziff. 4: Es wird den Bauherren und Architekten empfohlen, frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um das Variantenstudium und die Konzeption mit der Gemeinde abzusprechen.

35 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.