Art. 26 · Grenzabstand
BZO Buchs · S. 36 · Original-PDF
Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, sind die Grenzabstände jener Zone einzuhalten.
30 WEGLEITUNG zu Art. 27 Zu Ziff. 1: Die Festlegungen zur Arealbebauung werden grundsätzlich durch die Sonderbauvorschriften abgelöst. Es wird nur noch der Umgang mit den bestehenden Arealüberbauungen geregelt. Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen, welche von der Grundkonzeption abweichen und/oder die Bauvorschriften für die Regelbauweise respektive der Sonderbauvorschriften verletzen, bedingen einen Gestaltungsplan.
31 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 III. BESONDERE FESTLEGUNGEN 9. Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.