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Art. 27 · Zulässigkeit

BZO Buchs · S. 38 · Original-PDF

1. Neue Arealüberbauungen sind nicht zulässig. 2. Bauliche Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird. 3. Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelbauweise beziehungsweise in den entsprechenden Gebieten die Erleichterungen gemäss den Sonderbauvorschriften. Bei Abweichungen ist ein Gestaltungsplan erforderlich.

32 WEGLEITUNG zu Art. 28 Sonderbauvorschriften bewirken keinen Zwang, nach ihnen zu bauen (Wortlaut § 81 Abs. 1 PBG). Der Geltungsbereich der Sonderbauvorschriften ist im Zonenplan bezeichnet. Mit Sonderbauvorschriften werden gut gestaltete Ersatzbauten mit aufenthaltsfreundlichen Freiräumen gefördert.

zu Art. 29 Die zonengemässen Grundmasse sind unter Art. 16 definiert und gelten, sofern in Art. 29 keine Erleichterung vorgesehen sind, weiterhin.

33 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 10. Sonderbauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.