Art. 21 · Nutzweise
BZO Buchs · S. 32 · Original-PDF
1. In der Industriezone I 5 sind höchstens mässig störende Betriebe zugelassen. 2. In allen Industriezonen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe gestattet. 3. Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt max. 500 m2 sind zulässig. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verkaufsgeschäfte, die zwar die Mindestfläche gemäss Ziff. 3 aufweisen, infolge ihres sperrigen Warenangebots, wie z.B. Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.
26 WEGLEITUNG zu Art. 22 Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert.
27 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 7. Zonen für öffentliche Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.