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Art. 22 · Grundmasse

BZO Buchs · S. 34 · Original-PDF

1. Es gelten folgende Grundmasse: Gebiet Zihl

–Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 13,5 m

–Gesamthöhe max. 18,5 m Gebiet Petermoos / Zwingert

–Fassadenhöhe (generelles Mass) / Gesamthöhe max. 20,0 m Gebiet Gemeindehaus

–Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 9,5 m

–Gebäudelänge max. 35,0 m 2. Ansonsten gelten die kantonalrechtlichen Mindestmassvorschriften. 3. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände jener Zone einzuhalten.

28 WEGLEITUNG zu Art. 23 Das bestehende "Baureglement und Baubeschrieb" vom 15. März 2002 des Gartenvereins soll für das Gebiet Gheid als Bestandteil der Gartenordnung beibehalten werden. Siehe auch: Familiengartenhäuser §§ 8,18 BBV II

zu Art. 25 Es besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan. Ziele der Gestaltungsplanpflicht vgl. Art. 31 Ziff. 6 BZO.

29 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 8. Erholungszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.