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Art. 19 · Grundmasse

BZO Buchs · S. 30 · Original-PDF

1. Zone WGA WGB

a)Baumassenziffer (vgl. Ziff. 2) max. 6,0 m3/m2 4,5 m3/m2

b)Wohnanteil (vgl. Ziff. 2) mind. 25 % 25 %

c)Gewerbeanteil (vgl. Ziff. 2) mind. 25 % 25 %

d)Grünflächenziffer bei Neubauten mind. 30 % 30 %

e)Fassadenhöhe (generelles Mass) /

16,5 m

13,5 m Gesamthöhe max. f) Grenzabstand mind. 5,0 m 5,0 m 2. In Abhängigkeit des Wohnanteils ist folgende maximale Baumassenziffer für Wohnen und Gewerbe zulässig, wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind:

Wohnanteil max. WGA WGB

25 % 6,0 m3/m2 4,5 m3/m2

35 % 5,6 m3/m2 4,2 m3/m2

45 % 5,2 m3/m2 3,9 m3/m2

55 % 4,8 m3/m2 3,6 m3/m2

65 % 4,4 m3/m2 3,3 m3/m2

75 % 4,0 m3/m2 3,0 m3/m2 3. Die Baumasse, die der Parkierung von Motorfahrzeugen dient, wird bei der Bestimmung der zulässigen prozentualen Nutzungsanteile nicht berücksichtigt. 4. Die Wohn- und Gewerbeanteile sind in der Regel gleichzeitig zu realisieren. Auf die gleichzeitige Realisierung kann verzichtet werden, wenn die spätere Erstellung der Nutzungsanteile räumlich sichergestellt wird. Die minimalen Nutzungsanteile gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit.

b)und c) können nicht auf Drittgrundstücke transferiert werden. Im Rahmen von Nutzungsübertragungen darf auf dem begünstigten Grundstück innerhalb der gleichen Zone die zulässige Baudichte um höchstens 10 % erhöht werden. 5. Bei besonderen betrieblichen Erfordernissen kann der Gemeinderat eine geringere Grünflächenziffer bewilligen.

24 WEGLEITUNG zu Art. 20 Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert. Die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen sind in der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (Abstände zu Strassen) und im EGZGB (Abstände zu Nachbargrundstücken) geregelt.

zu Art. 21 Zu Ziff. 1: Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (Branchenliste siehe Anhang). Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend sind die Vorgaben des übergeordneten Umweltschutzrechts. Siehe auch: Nutzweise in Industrie- und Gewerbezonen § 56 PBG.

25 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 6. Industriezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.