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Art. 14 · Abweichungen

BZO Buchs · S. 22 · Original-PDF

1. Bei Projekten mit besonders guter Einordnungs- und Gestaltungsqualität können unter Vorbehalt der Grundmasse nach Art. 7 lit. a) bis d) und lit. f) Abweichungen von den Kernzonenvorschriften und vom Kernzonenplan bewilligt oder angeordnet werden. 2. Solche Projekte setzen eine zustimmende Beurteilung eines von der Gemeinde beauftragten Gutachtens einer ortsbaulich qualifizierten Fachperson voraus.

16 WEGLEITUNG zu Art. 15 Zu Ziff. 1: Im Anhang befindet sich eine Branchenliste, in der die Unterscheidung zwischen mässig störenden und nicht störenden Betrieben ersichtlich ist. Massgebend sind die Vorgaben des übergeordneten Umweltschutzrechts. Zu Ziff. 2: Die Messweise der Grundmasse ist kantonal geregelt. Im Anhang sind die erläuternden Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen illustriert. Die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen sind in der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (Abstände zu Strassen) und im EGZGB (Abstände zu Nachbargrundstücken) geregelt. Zu Ziff. 5: Erhöhung Fassadenhöhe siehe Skizze zur Fassadenhöhe im Anhang

lit. a) ermöglicht transparente Absturzsicherungen bei Attikageschossen, die gemäss der neuen Messweise im PBG zur Fassadenhöhe zählen.

lit. b) entspricht der Regelung gemäss § 280 Abs. 2 PBG, wobei präzisiert wird, dass diese Fassadenhöhe zugleich als Gesamthöhe nicht überschritten werden darf.

17 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020 3. Zentrumszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.