Art. 11 · Fassadengestaltung
BZO Buchs · S. 20 · Original-PDF
1. Die Fassaden sind in herkömmlichen, ortsüblichen Materialien, wie verputztes Mauerwerk/Holz, auszuführen. Bei Aussenrenovationen von verputzten Fachwerkbauten kann die Freilegung des Fachwerks verlangt werden. 2. Grösse und Proportionen der Fenster haben in einem guten Verhältnis zu stehen. Die Fenster sind in der Regel mit Sprossen, Fenstergewänden und Fensterläden zu versehen, wo es dem Gebäudecharakter und der Umgebung entspricht. Auf die Proportionen der jeweiligen Fassade abgestimmte Schaufenster können bewilligt werden. 3. Balkone sind als Loggien auszubilden oder haben Laubenform aufzuweisen und dürfen in der Regel nicht über den Dachvorsprung hinausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.