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Art. 8 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 8 · Original-PDF

8 Baureglement (BR) Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen baurechtlichen Grundlage in einer Überbauungsordnung.

Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Dem Grundsatz nach ist sie im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene.

Das BR regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das BR bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist.

Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des BR sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen.

Die Zuständigkeiten sind in Art. 613, im übergeordneten Recht sowie in der Gemeindeordnung der Gemeinde Spiez festgelegt. Vgl. Art. 19 ff. und 88 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV. Vgl. Art. 3, 11 und 82 BauG. Besitzstandsgarantie Vgl. Art. 419. Qualitätssicherung Zuständigkeiten Gemeinde Spiez 8 «Einigen – Tellergut West» vom 12. Januar 2009 mit Änderung im Rahmen Ortsplanungsrevision 2012 (Ergänzung Ortsbilderhaltungsgebiet) 8. Diese Verfügung wird eröffnet mit normaler Post

–der Gemeinde Spiez unter Beilage der genehmigten Änderung des Baureglements für eine formelle Harmonisierung mit dem Mehrwertabgaberecht (2 Ex.) 2019.JGK.6143/10.2007 Amt für Gemeinden und Raumordnung 8. Die Verfahrenskosten für die Baubewilligung belaufen sich auf insgesamt CHF 2'580.00. Dieser Betrag wird der Gesuchstellerin mittels separater Rechnungsstellung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung erhoben werden. 8. Diese Verfügung wird per E-Mail mitgeteilt:

–der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abt. amtl. Bewertung der Grundstücke;

–AGR/O+R: WAB; und 2021.DIJ.415/10.2003 1/2 Kanton Bern Canton de Berne Verfügung Genehmigung gemäss Art. 61 BauG

–AGR/KPL. 9. Je zwei Exemplare dieser Verfügung und der genehmigten Änderung des Baureglements, ZPP Nr. 9 «Ahorni», sind für das Archiv des Amtes für Gemeinden und Raumordnung bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Qrts->«rtcPRegionaIplanurig Martin Gu Vorsteh Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzli­ chen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 2021.OIJ.415/10.2003 2/2 Einwohnergemeinde Spiez Arealentwicklung Spiezstrasse - Gwattstutz Ablösung der bisherigen UeO J „Spiezstrasse –Gwattstutz“ Änderung Baureglement Art. 327 ZPP Nr. 17 «Spiezstrasse – Gwattstutz» Art. 211 und 212 Mischzone Kern Gwattstutz MKG

Genehmigung

Bern, 13. Juni 2021 1816_390_Beschluss_GBR-Änderung_GO_210613.docx Gemeinde Spiez  Änderung Baureglement im Bereich UeO J (Spiezstrasse/Gwattstutz) 3 Die Vorschriften zu den Zonen mit Planungspflicht und zu den Wohn-, Misch- und Arbeitszonen werden im Gemeindebaureglement der Gemeinde Spiez wie folgt geändert:

unverändert schwarze Schrift neu: blaue Schrift aufgehoben rot durchgestrichen

21Wohn-, Misch- und Arbeitszonen 211 Art der Nutzung

Mischzonen M und Mischzonen Kern MK

3(...)

Als wesentliche Änderung des Bestandes gelten Änderung der Volumetrie bsp. durch Aufstockung, neue Dachform, und generell die Erweiterung des Volumens um mehr als 10%. — In der Mischzone Kern Gwattstutz MKG ist für einen Neubau oder für wesentliche Änderungen des Bestands das Richtprojekt vom 18. Juni 2019 beizuziehen. Für die Parzelle 1496 ist es massgebend bezüglich Gesamtwirkung zusammen mit den Gebäuden in der benachbarten ZPP 17 «Spiezstrasse – Gwattstutz», bezüglich der städtebaulichen Konzeption mit Staffelung der Höhe und der Situation sowie der Konzeption der Fassadengestaltung, der Aussenraumgestaltung (inkl. Platzsituation) und der Erschliessung. Staffelung in der Situation: insbesondere in Bezug auf die Setzung sowie die Vor- und Rücksprünge der Gebäude des Richtprojekts. Zu den empfindlichen Einrichtungen mit schwer evakuierbaren Personen gehören beispielsweise: Alters- und Pflegeheim, Kindergarten, Kindertagesstätte o.ä. — Im Sinne der Störfallvorsorge sind in der Mischzone Kern Gwattstutz MKG empfindliche Nutzungen nicht zulässig. 212 Mass der Nutzung

Baupolizeiliche Masse 8. Diese Verfügung wird mit gewöhnlicher Post eröffnet:

–der Gemeinde Spiez unter Beilage der genehmigten Änderung des Zonenplans 1 und des Baureglements (Aufhebung UeO J, «Spiezstrasse-Gwattstutz», Einigen/Gwatt, Umzonung in ZPP Nr. 17 «Spiezstrasse-Gwattstutz» sowie in «Mischzone Kern Gwattstutz») (2 Ex.).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.