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Art. 70 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 70 · Original-PDF

70 Baureglement (BR) Anhang A1: Definitionen und Messweisen A11 Terrain und Nutzungsziffern A111 Massgebendes Terrain; Bauhöhe

1Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. Vgl. den mit dem Inkrafttreten der BMBV per 1. August 2011 aufgehobenen Art. 97 BauV.

2Ist die Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben, so ist die Bauhöhe zu messen a vom ursprünglichen Terrain aus, wenn die Baubewilligung für die Auffüllung einen entsprechenden Vorbehalt enthält; b für Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken vom tieferen fertigen Terrain aus; c im Übrigen vom Niveau aus, das dem umgebenden natürlichen Geländeverlauf entspricht.

3Wird das Terrain abgegraben, so wird vom fertigen Terrain aus gemessen, wenn es tiefer liegt als das ursprüngliche Terrain.

4Bei nachträglicher Aussenisolation von Dächern bleibt für die Messung der Gebäudehöhe die bisherige Dachgestaltung massgebend. A112 Ausnützungsziffer (AZ) Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. AZ = BGF (nach Art. A113) aLF (nach Art. A114) vgl. auch den mit dem Inkrafttreten der BMBV per 1. August 2011 aufgehobenen Art. 93 Abs. 1 BauV. Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.