Art. 7 · Straf- und Schlussbestimmungen
BZO Baureglement Spiez · S. 7 · Original-PDF
7 Baureglement (BR) Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das BR regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.
Regelt das BR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Dies ist insbesondere ausserhalb der Bauzone der Fall, wo bewusst auf Bauvorschriften verzichtet wird und die Dimensionen im Einzelfall festgelegt werden.
Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes.
Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt.
Ausnahmsweise sind auch Bauten und Anlagen, welche ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen, der Baubewilligungspflicht unterworfen. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen erfordern unter Umständen sogar eine Ausnahmebewilligung, wenn z.B. in einem Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot gilt. Übergeordnetes Recht z.B. Art. 80 SG in Verbindung mit Art. 56 SV betreffend Strassenabstände; Art. 25 KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand; Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 34 ff und Art. 39 ff. RPV, Art. 80 ff. BauG für das Bauen ausserhalb der Bauzone; Art. 26 BauG betreffend Ausnahmebewilligungen; Baubewilligungsverfahren, Aufgaben der Baupolizei. Gestaltungsfreiheit, Dekret über das Normalbaureglement. Vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art. 79 EG ZGB. Betreffend Baubewilligungspflicht vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1a bis f BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen» nach Art. 1b BauG (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). Vgl. Art. 7 BewD. Gemeinde Spiez 7 Rechtsverwahrungen –
Beschlossen durch den Gemeinderat am 26. August 2013
Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am 16. September 2013
Angenommen an der Urnenabstimmung vom 24. November 2013
Gemeindepräsident Sekretär
sig. Franz Arnold sig. Konrad Sigrist
Öffentliche Auflage der Waldgrenzen nach Art. 10 Abs. 2 Waldgesetz Publikation im amtl. Anzeiger vom 19. und 20. Dezember 2013 Publikation im Amtsblatt vom
18. Dezember 2013 Öffentliche Auflage vom 20. Dezember 2013 bis 20. Januar 2014 Einspracheverhandlungen vom 28. Februar 2014
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
Erledigte Einsprachen 7. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Be schwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfech tung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 7 Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Genehmigung der UeO «ZPP 5 Spiezmoos» erfolgt somit gebührenfrei. Hingegen hat der Gesuchsteller gemäss Art. 52 BewD und Art. 12 Abs. 2 KoG die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) des Baubewilligungsverfahrens zu übernehmen. Die Verfahrenskosten des AGR für die Behandlung von Baugesuchen im koordinierten Verfahren nach Art. 88 Abs. 6 BauG und Art. 9 KoG werden gemäss Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; Geb V; BSG 154.21) berechnet. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet (Art. 8 GebV). Sie beträgt beim ordentlichen Baugesuch mindestens CHF 1 '000.--, beim generellen Baugesuch mindestens CHF 700.-- und bei ordentlichen, der generellen Baubewilligung nachfolgenden Baugesuchen (Ausführungsprojekt) mindestens CHF 500.--. Für die Behandlung unerledigter Einsprachen wird gestützt auf Ziff. 2.22 Anhang IV A GebV zusätzlich eine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt 7. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, allfällige Verfügungen und Verträge über die Erhebung von Mehrwertabgaben zum Ausgleich von Planungsvorteilen dem AGR zur Kenntnis zu bringen (Art. 120 Abs. 5 BauV). 7. Diese Verfügung wird mit gewöhnlicher Post mitgeteilt:
–dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental (1 Ex.); sowie
–dem Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (1 Ex.). 7 Anhang A2: Richtprojekte
A21 Richtprojekt Mischzone Kern Gwattstutz MKG (Art. 211 Abs. 3)
Situation Aussenraumraumkonzept
Grundriss Sockelgeschoss (Ebene Spiezstrasse) Gemeinde Spiez Änderung BO im Bereich UeO J Änderung BR 7. Es werden weder Gebühren erhoben (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]), noch Parteikosten gesprochen (Art. 107 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 2021.DIJ.5283/10.2003 1/2 Kanton Bern Canton de Berne Verfügung Genehmigung gemäss Art. 61 BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.