Art. 524 · Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
BZO Baureglement Spiez · S. 55 · Original-PDF
524 Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
1Die im Zonenplan 2 bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt.
2Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn die Hochstammbäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen.
3Hochstammbäume im Siedlungsgebiet sind im Falle ihrer Fällung oder eines natürlichen Abgangs an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. (Art.41 NSchG). Der Baumbestand soll im Siedlungsgebiet (Bauzone und Höfe) im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Wohnlichkeit von Siedlungen erhalten bleiben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.