Art. 48 · Baureglement (BR)
BZO Baureglement Spiez · S. 48 · Original-PDF
48 Baureglement (BR)
2Antennenanlagen müssen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden. Ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage: Mischzonen M, Mischzonen K, Wohnzonen. Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein soll.
3Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. In den Mischzonen Kern, der Erhaltungszonen, der ZPP 4 und in den Ortsbilderhaltungsgebieten können Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten werden.
4Um eine Interessenabwägung der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller bei Antennenanlagen ausserhalb der Arbeitszone neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. Erweist sich ein Alternativstandort aus der Sicht des Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild als besser, so ist dieser vorzuziehen. Mit der Pflicht Antennenanlagen nach Möglichkeit auf bestehenden zu errichten, gilt eine Koordinationspflicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.