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Art. 431 · Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

BZO Baureglement Spiez · S. 50 · Original-PDF

431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung resp. Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets und der Vernetzung von Biotopen sind wenigstens:

–Terrainanpassungen, Böschungen und dergleichen Vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 21 Abs. 4 NSchG. ökologisch wirksam mit einheimischer standortgemässer Vegetation zu begrünen;

–auf Flachdächern alle nicht begehbaren und nicht mit Solaranlagen belegten Flächen zu begrünen;

–bei Bauvorhaben am Siedlungsrand (Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone oder zum Wald) möglichst natürliche Übergänge zur Landschaft bzw. zum Wald herzustellen;

–gefällte oder abgehende Bäume und Hecken in Absprache mit der Baupolizeibehörde zu ersetzen.

2Die Baupolizeibehörde kann gleichwertigen anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen zustimmen. Dazu gehören z.B. Schwimmteich, Tümpel, Trockenmauern etc.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.