Art. 3 · Baureglement (BR)
BZO Baureglement Spiez · S. 41 · Original-PDF
3 «Faulensee, Schiffstation – Strandbad» vom 16. Juni 2009 Für die Uferschutzpläne, die mit dem Erlass des vorliegenden Baureglements nicht geändert werden, gilt für die Rechtsbeständigkeit das Genehmigungsdatum der Uferschutzpläne oder deren Änderung. Gemeinde Spiez 3. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, diese Genehmigung und die Inkraftsetzung (Art. 11 O BauV resp. Art. 45 GV) öffentlich bekanntzumachen. 3. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23 April 2019 keine Beschwerde da gegen erhoben wurde. 3 UeO zur ZPP Nr. 5 «Spiezmoos» Änderung Baureglement Dürrenbühlweg ist eine durchgehende, öffentliche Langsamverkehrsverbindung sicherzustellen.
–Die Parkierung ist gemeinsam zu lösen. Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein und sind angemessen zu gestalten.
7 – Bei Gebäuden mit Wohnnutzungen muss zwischen der Bahnlinie Thun – Spiez und den Fenstern lärmempfindlicher Räume eine Schallpegeldifferenz von ≥ 28 dBA eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Differenz ist in der Überbauungsordnung zu berücksichtigen und im Baugesuch nachzuweisen.
–In unmittelbarer Nähe wurden archäologische Mögliche planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen werden im Bericht «Lärmbeurteilung» (G+P AG, A3509) vom 12. April 2013 aufgezeigt. Weitere Bestimmungen Funde gemacht. Deshalb ist der Archäologische Dienst frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
–Zur Einhaltung des NISV-Anlagegrenzwertes und zur Sicherung der bestehenden 50kV-Kabelleitung kann entlang der westlichen Parzellengrenze ein Landstreifen in einer Breite von 6.50 m nicht mit WohnbautenGebäuden überbaut werden. Gemeinde Spiez UeO zur ZPP Nr. 5 «Spiezmoos» Änderung Baureglement 3. Kantonale Vorprüfung und Beschluss in der Gemeinde Der Verfahrensleiter holte im ersten Vorprüfungsverfahren bei den folgenden kantonalen Amtsstellen die erforderlichen Amts- und Fachberichte bzw. Stellungnahmen ein: __ _ 3. Einsprachen Gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nimmt die Genehmigungsbehörde - im Rahmen der Einsprachebehandlung - eine vollumfängliche Überprüfung der Planung vor. Auf Wünsche, Forderungen, Vorschläge etc. nach einer anderen Regelung eines bestimmten Gegenstandes kann aber grundsätzlich nicht eingegangen werden, es sei denn, die von der Gemeinde getroffene Regelung sei nicht genehmigungsfähig und die in der Einsprache vorgeschlagene Variante sei die einzig zulässige. Vorbehalte privatrechtlicher Natur, Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung und dergleichen können nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens sein, weil über sie in anderen Verfahren entschieden werden muss. Auf solche Vorbringen kann nicht eingetreten werden, sie werden jedoch praxisgemäss als Rechtsverwahrungen vorgemerkt. Die Einsprachen Nrn. 1 und 2 sind durch die jeweiligen Einsprecher und Einsprecherinnen rechtsgenüglich zurückgezogen worden . 3. Auflagen und Bedingungen Die im Anhang aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 3 UeO zur ZPP Nr. 9 «Ahorni» Änderung Baureglement und Böschungen vom angrenzenden Landschaftsraum abgetrennt werden.
6 – Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über den Ahorniweg.
7 – Zur Einhaltung der NISV-Grenzwerte ist der bestehenden 50kV-Kabelleitung gebührend Rechnung zu tragen. Erschliessungsgrundsätze Weitere Bestimmungen Dazu sind in Absprache mit der BKW Energie AG in der Überbauungsordnung die geeigneten Massnahmen festzulegen. Die Kostentragung einer allfälligen Leitungsverlegung wird in einer Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und der BKW Energie AG geregelt. Dabei gilt, dass die Kosten für das neue Kabel inkl. Montage von der BKW und die Kosten für die Demontage der bestehenden Leitung, den Tiefbau für die neue Leitung und für die Einräumung der Dienstbarkeitsrechte von den Grundeigentümern getragen werden. Gemeinde Spiez 3. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Spiez die Zonenplanänderung in digitaler Form gemäss Art. 61 Abs. 6 BauG eingereicht hat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.