Art. 11 · Baureglement (BR)
BZO Baureglement Spiez · S. 11 · Original-PDF
11 Baureglement (BR)
–In der Mischzone Kern sind Verkaufsnutzungen mit Vgl. Art. 20 Abs. 3 BauG. mehr als 500 m2 Verkaufsfläche zulässig. Sie gilt als Geschäftsgebiet im Sinne des Baugesetzes.
–In der Mischzone Kern ist im Erdgeschoss in einer Bautiefe entlang der Strassen vom Lötschbergplatz bis zum Kronenplatz und vom Kronenplatz bis zur Einmündung Kirchgasse ausschliesslich eine Nutzung durch Läden, Gastgewerbe oder andere publikumsattraktive Dienstleistungen zulässig.
–In allen Mischzonen sind Nutzungen, die dem Sexgewerbe (Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches) zuzurechnen sind, untersagt.
–In allen Mischzonen sind Mast- und Zuchtbetriebe, Werkhöfe und Lagerplätze, Verteilzentren sowie weitere gewerbliche Nutzungen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an Immissionen und quartierfremdem Verkehr verursachen, nicht gestattet.
4 – Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit den dazugehörigen Büroräumen
–Wohnungen für das an den Standort angewiesene Arbeitszone AG «Gewerbe» In den Arbeitszonen sind grundsätzlich alle Arbeitstätigkeiten zulässig, ausser sie sind ausdrücklich ausgeschlossen. Unter wenig Arbeitsplätze bietende Betriebe fallen z.B. unbediente Tankstellen oder ähnliche Anlagen, religiöse Bauten und ähnliches. Ein Betrieb, der weniger als einen Arbeitsplatz pro 500 m2 beanspruchter Landfläche aufweist, gilt in jedem Fall als wenig Arbeitsplätze bietend. Personal
–ES IV
–Lagerbetriebe, Einkaufszentren sowie wenig Arbeitsplätze bietende Betriebe sind nicht zugelassen.
5 – Bauten und Anlagen für Arbeitstätigkeiten (z.B. Produktionsbetriebe, Lagerbetriebe)
–Wohnungen für das an den Standort angewiesene Arbeitszone AI «Industrie» Betreffend Immissionen und Umweltschutz sind zudem die Bestimmungen von Art. 24 BauG und Art. 89 bis 91 BauV zu beachten. Insbesondere dürfen die Betriebe, Anlagen und Vorkehren zu keinen Einwirkungen in den angrenzenden Zonen führen, die dort unzulässig wären. Personal
–ES IV
–Einkaufszentren und ähnliche Betriebe sowie reine Dienstleistungsbetriebe sind nicht zugelassen.
–Bauten und Anlagen in der AI sind gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen mittels standortgerechten, einheimischen Hecken und/oder Hochstammbäumen wirksam abzugrenzen.
–Pro 6 Parkplätze ist ein Hochstammbaum zu pflanzen. Gemeinde Spiez 11. Je zwei Exemplare dieser Verfügung und der genehmigten Änderung des Zonenplans 1 und des Baureglements (Aufhebung UeO J, «Spiezstrasse-Gwattstutz», Einigen/Gwatt, Umzonung in ZPP Nr. 17 «Spiezstrasse-Gwattstutz» sowie in «Mischzone Kern Gwattstutz») sind für das Archiv des Amtes für Gemeinden und Raumordnung bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung'Orts- und Regionalplanung Martin Gugger, Rechtsanwalt Vorsteher-Stv. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 2021.DIJ.5283/10.2003 2/2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.