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Art. 313 · Eingliederung

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 14 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; b) die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; c) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; d) die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung; e) die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum; f) die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge.

3Die gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen ist aufgrund der Bedeutung des Standorts zu beurteilen. Die geltenden Richtplanungen sind dabei zu berücksichtigen. 2) Zur Geschossfläche oberirdische (GFo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie die Dach- und Attikageschosse gemäss Art. 302 TBR angerechnet. 14 Stadt Nidau 720.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.