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Art. 306 · Abstände im Allgemeinen

BZO Teilbaureglement Weiteres Stadtgebiet Nidau · S. 12 · Original-PDF

1Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längs-, der kleine Grenzabstand für die Schmalseiten sowie die beschattete Längsseite der Bauten. Bis zu einer Gebäudelänge von 15 m dürfen der kleine und der grosse Grenzabstand ausgetauscht werden.

2Gegenüber dem Strassenraum öffentlicher Strassen gelten, sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, die Abstände gemäss übergeordnetem Recht. Werden Bauten auf bestehende Gebäudefluchten ausgerichtet, kann bei Gemeindestrassen der Abstand unterschritten werden, sofern keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.