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Art. 6.3.1 · Untergeschossbau

BZO Winkel · S. 26 · Original-PDF

6.3.1 Untergeschossausbau

Das anrechenbare Untergeschoss darf nur auf der talseitigen Hälfte der Geschossfläche des darüberliegenden Vollgeschosses mit Räumen, die Wohn- und Arbeitszwecken dienen, ausgebaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.