Art. 55 · Anhang 3
BZO Winkel · S. 8 · Original-PDF
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Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich vom 2. April 1911 (Privatrecht)
Anhang 4 55 Anhang 3
§ 171 Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Sträucher und Bäume jeder Art nicht näher als 0.5 m an der Grenze stehen und fällt die Pflicht, sie unter der Schere zu halten, weg.
§ 172 Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindestens 0.50 m nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf 1.0 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden. Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2.0 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flurwegen entlang nicht näher als auf 1.0 m. Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8.0 m zu beobachten.
§ 173 Die Klage auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, welche näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu; sie verjährt nach 5 Jahren seit der Pflanzung des näherstehenden Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.