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Art. 4.3 · Nutzweise

BZO Winkel · S. 14 · Original-PDF

4.3 Nutzweise

Zulässig sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden sowie Betriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.