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Art. 4.11 · Abstände gegenüber Gebäuden
BZO Winkel · S. 18 · Original-PDF
4.11 Abstände gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden
Die kantonale Abstandsvorschrift für Bauten mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.