Art. 37 · Erläuterungen und Hinweise zur BZO
BZO Winkel · S. 37 · Original-PDF
37 Anhang 1
Das Waldareal untersteht der Bundesgesetzgebung. Die in den Kernzonenplänen angegebene Lage der offenen und eingedolten öffentlichen Gewässer ist ohne Rechtsverbindlichkeit. Für Bauten und Anlagen gilt gegenüber den ober- und unterirdischen öffentlichen Gewässern grundsätzlich ein kantonaler Gewässerabstand von 5 Metern. Abweichende Kernzonenvorschriften befreien nicht von der Einhaltung des kantonalrechtlichen minimalen Gewässerabstandes.
zu Ziffer 4.1
Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz von Einheit und Eigenart der bestehenden Dorfkerne sowie deren sinnrichtige Erweiterung. Bei allen Bauvorhaben und besonders bei Änderungen an bestehenden Ökonomiegebäuden in Kernzonen wird dem Gesuchsteller empfohlen, frühzeitig mit der Baubehörde Kontakt aufzunehmen, damit im gemeinsamen Gespräch Lösungen gefunden werden, die sowohl den privaten als auch den öffentlichen Interessen Rechnung tragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.