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Art. 2.4 · Abstellplätze für Fahrzeuge

BZO Winkel · S. 75 · Original-PDF

2.4 Abstellplätze für Fahrzeuge von Behinderten

Bei öffentlichen Bauten und Anlagen, bei Wohnüberbauungen mit mehr als 20 Wohnungen und bei Geschäftshäusern mit mehr als 1'000 m2 dem Arbeiten dienenden Geschossfläche inkl. inneren Trennwänden und Erschliessungsflächen, sind Parkplätze für Fahrzeuge von Behinderten einzurichten und zu signalisieren. Deren genaue Anzahl wird von Fall zu Fall aufgrund der jeweiligen Nutzung festgelegt. Die entsprechenden Parkplätze sind möglichst nahe bei Zugängen und rollstuhlgängig anzulegen. Es gelten die Anforderungen der Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) SN 640 291 (Parkieren Geometrie) und des Schweizerischen Invalidenverband (SIV) SN 521 500 (Behindertengerechtes Bauen).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.