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Art. 8 · Allgemeine Bauvorschriften

BZO Wallisellen · S. 15 · Original-PDF

8 ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN 8 8a 8 GEWACHSENER BODEN Der gewachsene Boden ist im zugehörigen Schnittplan durch Höhenkurven verbindlich festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.