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Art. 5.4.4 · Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen …

BZO Wallisellen · S. 13 · Original-PDF

5.4.4 Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zugelassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.