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Art. 2.5.5 · Für die Kernzone II gelten bei Neubau- und Renovationsarbeiten die …

BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF

2.5.5 Für die Kernzone II gelten bei Neubau- und Renovationsarbeiten die nachstehenden Vorschriften:  Die Erhaltung der Sprossenteilung von Fenstern kann verlangt werden.  Die Gestaltung von Fensterläden und Haustüren hat sich dem Gebäude anzupassen.  Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen sowie Dachrinnen sollen bezüglich Masse und Ausbildung in traditioneller Weise konstruiert werden.  Das Mauerwerk ist in der Regel zu verputzen.  Farbgebung und Putzstruktur der Fassaden sind dem Ortsbild anzupassen.  Die Dächer sind mit Tonziegeln (Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel) einzudecken.  Riegelfassaden sind, wenn immer möglich, zu erhalten.  Eine Neunivellierung der Dachtraufen ist untersagt. Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2015 Seite 5/19

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.