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Art. 2.2.4 · Fehlen an Staats- oder Gemeindestrassen Baulinien, können oberirdische …

BZO Wallisellen · S. 8 · Original-PDF

2.2.4 Fehlen an Staats- oder Gemeindestrassen Baulinien, können oberirdische Hauptgebäude unter Wahrung der Verkehrssicherheit erlaubt werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes liegt.1 Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2015 Seite 4/19

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.