Art. 11 · Zoneneinteilung und Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
BZO Wallisellen · S. 23 · Original-PDF
11 ÖFFENTLICHER STRASSENRAUM 1Mit der Neugestaltung des öffentlichen Strassenraums soll eine hohe Aufenthaltsqualität für Fussgänger erreicht werden. Bestandteil des öffentlichen Strassenraums ist auch die Gestaltung der Fassaden von Eingangsgeschossen. 2Längs der Bahnhofstrasse sollen die Haupteingänge auf diese Strasse orientiert sein, die öffentlich zugängliche Strassenfläche muss bis zur jeweiligen Fassade reichen und in diesem Bereich sind keine privaten, oberirdischen Parkplätze zulässig. 3Längs der Rotackerstrasse muss mindestens die Hälfte des Vorgartenbereichs gärtnerisch gestaltet sein und darf nicht als Parkplatz genutzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.