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Art. 10 · Schlussbestimmungen

BZO Wallisellen · S. 23 · Original-PDF

10 GRUNDSATZ FÜR DIE GESTALTUNG Bauten, Anlagen, Umschwung sowie der öffentliche Strassenraum sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.