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Art. 8.0 · Grenzabstand allseits 5.0 m
BZO Rorbas · S. 12 · Original-PDF
8.0 Grenzabstand allseits 5.0 m Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.