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Art. 2.6.4 · Pro Grundstück ist in der Erholungszone E ein Gartenhaus gestattet
BZO Rorbas · S. 13 · Original-PDF
2.6.4 Pro Grundstück ist in der Erholungszone E ein Gartenhaus gestattet. Die Gebäudegrundfläche darf höchstens 5% der Grundstücksfläche, maximal aber 12 m² und die grösste Höhe bis zum First maximal 3.00 m betragen. Dachvorsprünge, Vordächer und Überdachungen dürfen höchstens 50 cm über den maximal zulässigen Grundriss auskragen. Grundmasse E www.plan-ing.com Seite 14
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.