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Art. 2.2.3.6 · Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.5 m, …
BZO Rorbas · S. 10 · Original-PDF
2.2.3.6 Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.5 m, so werden die Fassadenlängen dieser Gebäude mit dem Gebäudeabstand zur Bemessung des Mehrlängenzuschlags im Sinne von § 27 Abs. 2 ABV zusammengerechnet. Geschlossene Bauweise Mehrlängenzuschlag Mehrlängenzuschlag bei dichter Bauweise Dachform
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.