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Art. 6 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 10 · Original-PDF

6 Normativer Inhalt Hinweise 1) Dem Wohnen gleichgestellt sind Gemeinschaftsräume, Kindergärten und Kindertagesstätten sowie ähnliche Nutzungen. 2) Dazu gehören z.B. Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettpersonal. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gewährleistet sind (s. Art. 21 BauG und 62–69 BauV). 3) Für Bauvorhaben in der Kernzone ist die Bauvoranfrage bei der Gemeindebaupolizei empfohlen. Zur Beurteilung der Baugesuche von Neubauten zieht die Baupolizei eine Fachinstanz zu. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument 6 Straf- und Schlussbestimmungen Art. 59

1Für alle erforderlichen Abstellplätze, die aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht - auch nicht auf fremden Boden - erstellt werden können, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu leisten. Ersatzabgaben Abstellplätze vgl. Art. 50 BauG.

2Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 8'000.-. Der Gemeinderat passt diesen Betrag auf Antrag der Baubewilligungsbehörde jeweils der Teuerung an.

3Die Anzahl der fehlenden Abstellplätze und der Betrag der Ersatzabgabe sind im Bauentscheid festzuhalten. Der Betrag wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig. Art. 53 Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Widerhandlungen vgl. Art. 50 BauG. Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Bussen bis zu Fr. 5'000.- bestraft. Art. 54

1Das Baureglement (inkl. Anhang 2) sowie die Zonenpläne 1 Siedlung und 2 Landschaft sind seit dem 26. August 2010 in Kraft. Inkrafttreten vgl. Art. 110 BauV Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft (Abs. 1). Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist (Abs. 1a). Die Publikation darf erst nach Rechtskraft der Planung erfolgen (Art. 110 Abs. 1a BauV).

2Die Änderung des Baureglements (inkl. Anhang 1) und der Zonenplan 3 Naturgefahren treten am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.