Art. 54 · Ersatz- und Fördermassnahmen
BZO Baureglement Neuenegg · S. 58 · Original-PDF
54 Normativer Inhalt Hinweise Art. 55 Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben Aufhebung von Vorschriften
–der Zonenplan 3 Naturgefahren vom 26. August 2010 Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang
Hinweise Anhang Anhang 1 Definition und Messweisen
Die Definitionen und Messweisen sind im Anhang der BMBV festgelegt. Vorliegend wird nur noch geregelt, was dort nicht enthalten ist. A1.1 Gebäudemasse Art. A1
1Als Attikageschoss gilt ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässige Höhe nicht übersteigt. Attikageschoss
2Attikageschosse werden nicht an die Geschosszahl angerechnet. Für Attikageschosse gilt die «Fassadenhöhe Attika» (FH a) gemäss Art. 5 Abs. 1 BR.
3Bei Attikas mit Vordächern wird die Rückversetzung vom äussersten Dachrand aus gemessen. A1.2 Bauabstände Art. A2
1Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Abstand gegenüber nachbarlichem Grund, Vereinbarungen Grundeigentümer können Abweichungen von den reglementarischen Grenzabständen (Art. 5 BR) vereinbaren. Der mind. Gebäudeabstand (Art. 5 Abs. 4 BR und Art. A5 BR) muss trotzdem eingehalten werden. Daraus folgt, dass bei einem vereinbarten Näherbau der belastete Nachbar um das fehlende Mass des Gebäudeabstandes weiter von seiner Grenze abrücken muss. Der Zusammenbau an der Grenze bleibt vorbehalten (Art. A2 Abs. 2 BR)
2Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang
Hinweise Art. A3
1Der kleine Grenzabstand kA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (projizierte Fassadenlinie) von der Grundstücksgrenze. Kleiner Grenzabstand kA
2Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen. Art. A4
1Der grosse Grenzabstand gA bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der Fassade (projizierte Fassadenlinie) auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur massgebenden Fassade gemessen. Grosser Grenzabstand gA
2Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10% länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller auf welcher Fassade, die Nordfassade ausgenommen, der grosse Grenzabstand gemessen wird. Art. A5
Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes. Gebäudeabstand Art. A6
Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen. Abstand gegenüber Zonengrenzen Abstände: kleiner und grosser Grenzabstand, vgl. Art. A3 und Art. A4 BR. Art. A7
Der Gewässerabstand (Bauabstand) wird ab der Mittelwasserlinie am Fuss der Böschung gemessen. Gewässerabstand Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang
Hinweise Art. A8
1Für Hochbauten ist ein Bauabstand von min. 6 m einzuhalten. vgl. Art. 48 DZV Abstand gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen
2Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) ist ein Bauabstand von min. 3 m einzuhalten. Definition der Gehölzgrenzen: • Die Grenze der Uferbestockung verläuft mindestens 3 m, bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. • Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 2 m (bei Bestockungen mit Waldbäumen 3 m) ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. A1.3 Zuschläge Art. A9
1Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1,0 m gestattet. Mehrhöhe bei Bauten am Hang
2Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. A1.4 Nutzungsziffern Geschossflächen: GFo und GFZo Zur «Geschossfläche oberirdisch» (GFo) und zur «Geschossflächenziffer oberirdisch» (GFZo) werden sämtliche Vollgeschosse sowie Dach- und Attikageschosse angerechnet. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang
Hinweise A1.5 Altrechtliche Nutzungsziffern Art. A10
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Ausnützungsziffer (AZ) vgl. Art. 93 Abs. 1 BauV. �㗃�㗃�㗃 �㗄�㗃�㗃 AZ = Art. A11
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: Bruttogeschossfläche (BGF) vgl. Art. 93 Abs. 2 BauV.
a.zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume (Art. 63) verwendbar sind;
b.eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst;
c.Heiz-, Kohlen-, Tankräume, Räume für Energiespeicher und Waschküchen;
d.Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
e.allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen die Gemeinschaftsräume;
f.Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume im Sinne von Artikel 63 enthält;
g.mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze;
h.offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;
i.unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
j.in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang
Hinweise Art. A12
1Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile. Hinzugerechnet wird die anstossende Fläche von Detailerschliessungsstrassen, soweit sie vom Baugrundstück abparzelliert worden ist, wenn im Zeitpunkt der Baueingabe seit der Abparzellierung nicht mehr als zehn Jahre verflossen sind. Nicht angerechnet werden: Anrechenbare Landfläche (aLF) vgl. Art. 93 Abs. 3 BauV; die massgebende Grundstücksfläche nach Art.
96Abs. 2 BauV entspricht der anrechenbaren Landfläche (aLF).
a.die Fläche von Basiserschliessungsstrassen, die in einem Überbauungs- oder Strassenplan festgelegt ist oder für die der entsprechende Plan öffentlich aufgelegt worden ist;
b.Wald und Gewässer;
c.einer anderen Nutzungsart zugewiesene Grundstückteile.
2Grünzonen, die der Freihaltung dienen sind anzurechnen. vgl. Art. 9 BR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Anhang Anhang 2 Inventar der historischen Verkehrswege
Anhang 2 Gemeinde Neuenegg Inventar der historischen Verkehrswege 1:25'000 Legende lokal, hist. Verlauf lokal, Substanz lokal, viel Substanz regional, hist. Verlauf regional, Substanz regional, viel Substanz national, hist. Verlauf national, Substanz national, viel Substanz Grundlage IVS Gemeinde Neuenegg; Stand 15. 10. 2005 (provisorische Daten vor Vernehmlassung; Dezember 2009 BHP, im, Datei: GIS/0408 IVS_0912.mxd 0 250 500 1'000Meter Anhang 2 Gemeinde Neuenegg Inventar der historischen Verkehrswege 1:25'000 Legende lokal, hist. Verlauf lokal, Substanz lokal, viel Substanz regional, hist. Verlauf regional, Substanz regional, viel Substanz national, hist. Verlauf national, Substanz national, viel Substanz Grundlage IVS Gemeinde Neuenegg; Stand 15. 10. 2005 (provisorische Daten vor Vernehmlassung; Dezember 2009 BHP, im, Datei: GIS/0408 IVS_0912.mxd 0 250 500 1'000Meter Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Beilagen
Hinweise Beilagen B1 Erläuterungen zum Zonenplan 2 Landschaft Im Zonenplan 2 Landschaft sind nebst den Festsetzungen auch Gebiete und Objekte mit Bau- und Nutzungsbeschränkungen dargestellt, die grundeigentümerverbindlich in Instrumenten, welche in einem andern Verfahren erlassen wurden, bzw. behördenverbindlich in Planungen und Inventaren geregelt sind. B1.1 Bauinventar (behördenverbindlich)
Das Bauinventar der Gemeinde Neuenegg ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar, d.h. die Einstufung ihrer Liegenschaft, richtig ist. Gegen diesen Entscheid steht ihnen der Rechtsweg offen. vgl. Art. 10a bis 10e BauG. schützenswerter Bau Wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen besonders sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung.
«Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten.» vgl. Art. 10b Abs. 2 BauG. erhaltenswerter Bau Ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind denkbar. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so muss ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Zu dieser Kategorie können auch einst schützenswerte Gebäude gehören, die durch bauliche Eingriffe verändert oder entstellt worden sind und die sich sachgerecht wiederherstellen lassen. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Beilagen
Hinweise
«Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen.» vgl. Art. 10b Abs. 3 BauG. Baugruppe Die Baugruppen zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In Baugruppen werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. Die Wirkung solcher Gruppen kann schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufügen eines Fremdkörpers empfindlich gestört werden. Allfällige Veränderungen innerhalb einer Baugruppe sind sorgfältig, mit Blick auf das Ganze und unter Beratung der Fachstelle zu planen. K-Objekte Alle als «schützenswert» eingestuften Objekte sowie diejenigen «erhaltenswerten» Objekte, welche zu einer Baugruppe gehören oder in einem Ortsbildschutzgebiet liegen werden im Inventar als K-Objekte, d.h. als Objekte des kantonalen Inventars bezeichnet. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren solche Objekte, ist die kantonale Fachstelle – d.h. die Kantonale Denkmalpflege – in das Verfahren einzubeziehen. vgl. Art. 10c Abs. 1 BauG, Art. 22 Abs. 3 BewD und Art. 36. B1.2 Archäologisches Inventar (behördenverbindlich)
Das archäologische Inventar der Gemeinde Neuenegg ist ein Inventar der geschichtlichen und archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen im Sinne der Baugesetzgebung. Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar richtig ist. vgl. Art. 10d Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 BauG. Die im Zonenplan dargestellten einzelnen archäologischen Schutzgebiete sind grundeigentümerverbindlich geschützt. Archäologische Gebiete und Fundstellen In den im Zonenplan 2 Landschaft entsprechend bezeichneten Gebieten muss mit bedeutenden archäologischen Funden gerechnet werden; Baugesuche sind der zuständigen Fachstelle des Kantons zur Stellungnahme vorzulegen. Treten, namentlich im Zuge von Arbeiten an Bauten oder im Erdreich, archäologische Mauerreste, Scherben, Münzen oder andere Bodenfunde zutage, sind diese unverändert zu lassen und sofort der zuständigen Fachstelle zu melden. vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e und 10 ff. BauG Zuständige Fachstelle ist der archäologische Dienst des Kantons Bern. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Beilagen
Hinweise B1.3 Fuss- und Wanderwege im kant. Sachplan B1.4 Geschützte Objekte (grundeigentümerverbindlich)
Die folgenden botanischen und geologischen Objekte sind durch Regierungsratsbeschluss (RRB) geschützt:
–Baumgruppe auf dem Pfrundgut (Nr. 81)
–Marschalleiche in Wyden (Nr. 82)
–Drei Stieleichen und Gehölze Bärenwegli (Nr. 86)
–Freundschaftseiche zu Nesslern (Nr. 87) Geschützte botanische Objekte
–Quarzit-Findling beim Schulhaus (Nr. 135)
–Findling Zweiglimmer-Gneis am Sonnenrain (Nr. 136)
–Findling aus Augengneis im Fischenrain (Nr. 137) Geschützte geologische Objekte B1.5 Lebensräume von nationaler und regionaler Bedeutung Auengebiete von nationaler Bedeutung Auengebiete von nationaler Bedeutung müssen ungeschmälert erhalten werden. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
Die im kantonalen Sachplan des Wanderroutennetzes aufgeführten Fussund Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe (z.B. Einbau eines bituminösen Belages) ins Fuss- und Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung. Zuständige Fachstelle ist das Tiefbauamt des Kantons Bern Vgl. Art. 44 Strassengesetz (SG; BSG 732.11) und Art. 25 ff. Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1).
RRB Nr. 8938 vom 21.12.1962 RRB Nr. 8938 vom 21.12.1962 RRB Nr. 8937 vom 11.12.1964 RRB Nr. 8637 vom 11.12.1964 RRB Nr. 3194 vom 21.05.1957 RRB Nr. 3194 vom 21.05.1957 RRB Nr. 3194 vom 21.05.1957
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 58) verbindlich lesbar.
vgl. Art. 9, 13, 15 Naturschutzgesetz (NSchG; BSG 426.11). Fachliche Hinweise zum Biotop- und Artenschutz siehe unter http://www.be.ch/natur/ vgl. Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31) vgl. Verordnung über den Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.34)
Die folgenden Lebensräume von nationaler oder regionaler Bedeutung sind durch übergeordnetes Recht bzw. die entsprechenden Beschlüsse und Verfügungen geschützt. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung sind in ihrer Qualität und Eignung sowie als Stützpunkt für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten ungeschmälert zu erhalten. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Beilagen
Hinweise Ufergehölze Ufergehölze (inkl. Auenvegetation) sind geschützt. Sie dürfen weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. vgl. Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451); Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Naturschutzverordnung (NSchV; BSG 426.111). Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand geschützt. vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 18 Abs. 1 lit. g Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922) und Art. 27 NSchG. Hecken und Feldgehölze vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 4, 15, 19, 20 und 22 NSchG; Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV; BSG 426.112). Trockenstandorte von regionaler Bedeutung Trockenstandorte von regionaler Bedeutung sind als Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Die Bewirtschaftung richtet sich nach den Auflagen der Bewirtschaftungsverträge zwischen den Bewirtschaftern und dem Naturschutzinspektorat. vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 4, 15, 19, 20 und 22 NSchG; Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (FTV; BSG 426.112). Feuchtgebiete von regionaler Bedeutung Feuchtgebiete von regionaler Bedeutung sind als Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Die Bewirtschaftung richtet sich nach den Auflagen der Bewirtschaftungsverträge zwischen den Bewirtschaftern und dem Naturschutzinspektorat. Naturschutzgebiete
–Naturschutzgebiet Sense-Schwarzwasser (Nr. 55)
–Naturschutzgebiet Laupenau-Hirsried (Nr. 138) BVD / Beschluss vom 27.10.2010 RRB 2208 / Verfügung vom 13.12.2006 B1.6 Gewässer und Uferbereiche (grundeigentümerverbindlich) Gewässer Alle stehenden und fliessenden Gewässer und ihre Uferbereiche sind durch übergeordnetes Recht geschützt und sollen in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten werden. Hochwasserschutzmassnahmen sind naturnah und soweit möglich mit ingenieurbiologischen Methoden zu erstellen. vgl. Art. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20; Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100); Art. 18 Abs. 1bis und Art. 21 NHG; Art 7 und Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923). vgl. Art. 37 und 38 GSchG; bezüglich Raumbedarf, bzw. Bauabstand Art. 47 BR. Ufervegetation Die Ufervegetation (Schilf-, Binsen-, Seggen- und Hochstaudenbestände, Auenvegetation, etc.) ist geschützt. Sie darf weder gerodet noch überschüttet noch auf eine andere Weise zum Absterben gebracht werden. vgl. Art. 21 NHG; Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument Beilagen
Hinweise B1.7 Grundwasserschutzzone
Für die im Zonenplan 2 Landschaft dargestellten Grundwasserschutzzonen gelten die Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung und die Schutzmassnahmen gemäss den Schutzzonenreglementen:
–Zone S1 (Fassungsbereich)
–Zone S2 (Engere Schutzzone)
–Zone S3 (Weitere Schutzzone) B1.8 Wald (grundeigentümerverbindlich)
Waldrodungen, der Naturschutz im Wald sowie die Nutzung und Pflege des Waldes richten sich nach dem Bundesgesetz über den Wald und dem kantonalen Waldgesetz mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Gemeinde Neuenegg Zone mit Planungspflicht Nr. 9 «Thörishaus – Gummenstrasse» Gemischt-geringfügige Änderung nach Art. 122 Abs. 7 BauV Änderung Artikel 22 Baureglement Genehmigung Legende: schwarze Schrift: bestehende, rechtskräftige Bestimmung
rote Schrift: geänderte oder neue Bestimmung
grün, kursiv Hinweise Bern, 9. Oktober 2023 2139_360_ZPP9_BR_231009.docx Gemeinde Neuenegg • Zone mit Planungspflicht Nr. 9 «Thörishaus – Gummenstrasse» • Änderung Artikel 22 BR (ZPP-Bestimmungen)
Art. 22 (alt) Art. 22 (neu)
1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 9 gelten die folgenden Bestimmungen:
2Die ZPP 9 bezweckt
a.die Schaffung einer verdichteten Wohnüberbauung unter Berücksichtigung der empfindlichen Hangsituation.
b.das Sichern einer zweckmässigen Erschliessung (siehe Richtplan Verkehr).
c.die Gestaltung einer ansprechenden Dorfeingangssituation.
d.das Sichern einer qualitätsvollen Umgebungs- und Aussenraumgestaltung.
e.die Einhaltung der Bestimmungen der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV).
3Entlang der Freiburgstrasse sind Wohn- und mässig störende Arbeitsnutzungen zugelassen. Das übrige Gebiet dient der reinen Wohnnutzung.
4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 bzw. Wohn- und Arbeitszone WA2 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo von maximal 0.70. unverändert unverändert unverändert
4Das Mass der Nutzung richtet sich vorbehältlich der nachfolgenden Festlegungen nach den Bestimmungen zur Wohnzone W2 bzw. Wohn- und Arbeitszone WA2 gemäss Art. 5 BR. Es gilt eine GFZo min. 0.60, max. 0.70. Basierend auf einem qualifizierten Verfahren und insbesondere auf der Beurteilung einer guten Gesamtwirkung durch ein unabhängiges Fachgremium sowie unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze nach Abs. 5 lit. e) gilt:
–Eine Fassadenhöhe FHtr von max. 9.0 m bzw. FHa 11.5 m. Bei Bauten am Hang kann gemäss Art. 5 Abs. 8 BR zusätzlich eine Mehrhöhe von 1.0 m geltend gemacht werden.
–Die Gebäudebreite ist frei wählbar.
–Das Attikageschoss muss bei mind. der ganzen Südfassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2,5 m zurückversetzt sein. ZPP 9 «Thörishaus - Gummenstrasse» Gemeinde Neuenegg • Zone mit Planungspflicht Nr. 9 «Thörishaus – Gummenstrasse» • Änderung Artikel 22 BR (ZPP-Bestimmungen)
5Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
a.Sorgfältige Einpassung der Neubauten in die Hanglage.
b.Erhaltung der Bestockung entlang der Gummenstrasse.
c.Für die Erhaltung der Aussicht ab der Gummenstrasse müsunverändert Gestaltungsgrundsätze sen im Bereich der Parzelle 387 zumindest partielle Durchblicke gewährleistet werden.
d.Der bestehende Sandsteinkeller und der Einzelbaum (Parzelle 999) sind wenn möglich zu erhalten. Sie können in die Gestaltung öffentlicher Aussenräume (z. B. Spiel- und Aufenthaltsflächen) einbezogen werden. Besonderes
6Entlang der Freiburgstrasse sind die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III auf einer Breite von 22m überschritten (Parzelle 387 und 1205). Innerhalb dieses Streifens mit Planungswert-Überschreitung können folgende Nutzungen realisiert werden:
–Gewerberäume ohne spezielle Lärmschutzauflagen
–Wohnnutzungen, wenn zwischen den offenen Fenstern lärmempfindlicher Wohnräume und der Freiburgstrasse mit geeigneten Massnahmen eine Schallpegeldifferenz von 15 dBA erzielt wird. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist im Baugesuch nachzuweisen. unverändert
7Es gelten die Vorschriften der ES III. unverändert Lärmempfindlichkeitsstufe Gemeinde Neuenegg • ZPP Nr. 9 «Thörishaus - Gummenstrasse» • Änderung Art. 22 Baureglement Genehmigungsvermerke Publikation im amtlichen Anzeiger vom Publikation im Amtsblatt vom Öffentliche Auflage vom
–Einspracheverhandlung am
–Erledigte Einsprachen
–Unerledigte Einsprachen
–Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am Namens der Gemeinde Neuenegg: Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV:
–Publikation im amtlichen Anzeiger vom Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Neuenegg, den Der Gemeindeschreiber: 17. August 2023 16. August 2023 17. August bis 18. September 2023 keine keine keine keine 9. Okto
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.