Art. 45 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 49 · Original-PDF
45 Normativer Inhalt Hinweise Art. 38 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 31 – Art. 37 BR abweichen sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. Gestaltungsspielraum vgl. Art. 39 BR; damit werden zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne von Art. 31 – Art. 37 BR abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 30 BR entsprechen. 4.2 Qualitätssicherung
Im Falle von schützenswerten Baudenkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe gemäss Art. 42 BR sind (so genannte K-Objekte) ist die Kantonale Denkmalpflege in jedem Fall einzubeziehen (Art. 10c BauG). Art. 39
1Die Bau- und Planungskommission zieht unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen sowie die Baupolizei und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle Bau- und Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen. Fachberatung Die Auswahl der Fachleute erfolgt nach rein fachlichen Kriterien. Als Fachleute gelten Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Raumplanerin bzw. Raumplaner. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Es steht der Gemeinde frei, die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) als Fachkommission beizuziehen.
2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:
a.Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumvgl. Art. 38 BR. gestaltung;
b.Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten;
c.Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor dem Erlass der Übervgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG.
vgl. Art. 75 BauG. bauungsordnung;
d.Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen; Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.