Art. 43 · Energie und Ökologie
BZO Baureglement Neuenegg · S. 47 · Original-PDF
43 Normativer Inhalt Hinweise
4Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig.
–Dachausbau
5Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss erstellt werden.
–Flachdach
Die Details zu Attikageschossen regelt der Gemeinderat in der Gemeindebauverordnung.
6Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 6° Neigung, deren Dachgrundfläche 20 m2 übersteigt, sind zu begrünen. Art. 34
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig, sofern sie gestalterisch gut in die Dachfläche integriert sind. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 50 % der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses. Bei der Anordnung ist auf eine gute Integration in die Dachfläche zu achten. Dachgestaltung
b)Dachaufbauten / Dadurch werden eine unverträgliche Auflösung ruhiger Dachflächen sowie Dachöffnungen in mehreren Reihen übereinander vermieden. Dachräume und Galerien können über die Giebel-Befensterung oder Firstoblichter belichtet werden. Dachflächenfenster Zu Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen vgl. auch Art. 6 BewD und die dort erwähnten kantonalen Richtlinien (des AGR und des AUE).
2Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen nicht näher als 1,0 m an eine Firstlinie/Gratlinie oder an ein Nachbargebäude heranreichen. Ausnahme: bei Dachreiter muss zur Firstlinie kein Abstand eingehalten werden.
3In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30% der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K–Objekten nicht zulässig. Ortsbildschutzgebiet vgl. Art. 42 BR.
4Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.0 m Höhe bleiben unberücksichtigt. vgl. auch Anhang 1 Art. A1 BR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.