Art. 41 · Bau- und Aussenraumgestaltung
BZO Baureglement Neuenegg · S. 45 · Original-PDF
41 Normativer Inhalt Hinweise
3Kleinbauten haben sich gestalterisch dem Hauptgebäude unterzuordnen.
4Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, welche eine vollständige Beurteilung der Gesamtwirkung erlauben.
5Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. vgl. Art. 42 ff. BR. Art. 31
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Bauweise, Stellung der Bauten
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. vgl. Art. 5 und Anhang 1 Art. A2 BR.
3Die Stellung der Bauten hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartier- oder Strassenbild positiv prägen. Nach Art. 15a BauV bezeichnen die Gemeinden die ortsbildprägenden Bauten im Sinne von Art. 9 des eidg. Zweitwohnungsgesetzes vom 20.03.15 i.V.m. Art. 6 der eidg. Zweitwohnungsverordnung vom 04.12.15 im Nutzungsplanverfahren. Dazu gehören u.a. (Beispiele): In den Hanglagen: Orientierung der Bauten in Richtung Tal In der Ebene: Orientierung der Bauten parallel oder rechtwinklig zur Strasse Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 38 BR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.