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Art. 3 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 7 · Original-PDF

3 Normativer Inhalt Hinweise Besitzstandgarantie Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Diese ist im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene. vgl. Art. 3 und 11 BauG. Qualitätssicherung Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. vgl. Art. 38 BR.

Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen. Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten sind im übergeordneten Recht sowie im Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Neuenegg geregelt. vgl. Art. 66 BauG und das Organisationsreglement (OgR) der Einwohnergemeinde Neuenegg. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument 3 Besondere baurechtliche Ordnungen 3.1 Zonen mit Planungspflicht (ZPP) Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. Art. 14

1Für die Zone mit Planungspflicht ZPP 1 gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP 1 «Dorfkern» Planungszweck

2Die ZPP 1 bezweckt

a.die Konzentration der publikumsintensiven Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe,

b.die Aufwertung des Ortskerns als zentraler und lebendiger in das Ortsbild. Art der Nutzung Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen: • vor Erlass der Überbauungsordnung die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens, • das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, oder • mit Zustimmung des AGR ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt. Vgl. Arbeitshilfe Ortsplanung AHOP des Amtes für Gemeinden und Raumordnung AGR: Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung; Juni 1998. Aufenthalts- und Begegnungsort,

c.die Sicherstellung einer sorgfältigen Eingliederung von Neubauten

3Es gelten die Bestimmungen der Kernzonen K gemäss Art. 4 BR. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.