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Art. 8.3 · Erholungszone B, Sport- und Freizeitanlagen

BZO Rafz · S. 14 · Original-PDF

8.3 Erholungszone B, Sport- und Freizeitanlagen In der Erholungszone EB sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesem Zweck dienende Bauten und Anlagen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.