Art. 20 · Grundmasse
BZO Opfikon · S. 19 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse:
GA1 GA2
a)Gebäudelänge 120 m 120 m
b)Grundabstand gem. PBG gem. PBG
c)Baumassenziffer 4.0 7.0
d)Grünflächenziffer 10 % 10 %
e)Zulässige Bautiefe bei Grenzbau:
–für mehrgeschossige Gebäude und Gebäudeteile 20 m 20 m
–für eingeschossige Gebäude und Gebäudeteile 30 m 30 m
f)max. Fassadenhöhe gem. PBG gem. PBG
2Technisch bedingte Dachaufbauten über der max. zulässigen Dachebene sind auf das absolute Minimum zu beschränken. Sie dürfen 10 % der Dachfläche des darunter liegenden Geschosses und die Maximalhöhe von 3.0 m nicht übersteigen. Art. 20 Parkierung
[1] mGF = massgebliche Geschossfläche (gesamte anrechenbare Fläche gemäss PBG § 255 Abs. 1 in Voll-, Dach- und Untergeschossen) [2] Grenzbedarf gemäss Art. 2 Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon [3] Quartierversorgung umfasst Gewerbe-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetriebe, die Bewohner und Arbeitende im Quartier mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs versorgen.
2Der für Besucherparkplätze vorgesehene Anteil der Parkfelder darf auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe erstellt werden.
3Die übrigen Parkfelder der Wohnbauten sind an Randlagen oder unterirdisch zusammenzufassen.
4Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann für grössere Anlagen der Quartierversorgung für die entsprechenden Kundenparkplätze eine Bewirtschaftungspflicht festgelegt werden.
5Besteht eine gute Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann die Erstellung einer geringeren Anzahl Abstellplätze als nach Absatz 1 erforderlich gestattet werden.
| Baubereiche | Massgeblicher Bedarf (mGF) [1] Minimum | Maximum |
|---|---|---|
| Wohnbereich WGlp | 1 PP / 80 m2 | 1 PP / 70 m2 |
| Mischbereiche (Wohnanteil bis 50%) | 1 PP / 80 m2 | 1 PP / 70 m2 |
| Mischbereiche (Wohnanteil über 50%), | 1 PP / 240 m2 | 1 PP / 210 m2 |
| Dienstleistungsbereiche Da und Dc | 1 PP / 160 m2 | 1 PP / 140 m2 |
| Alle Baubereiche | 30% des Grenzbedarfs [2] | 33% des Grenzbedarfs [2] |
| Alle Baubereiche | 60% des Grenzbedarfs [2] | 66% des Grenzbedarfs [2] |
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