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Art. 47

BZO Nürensdorf · S. 16 · Original-PDF

1. Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Industriezonen und in der Zone für öffentliche Bauten sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig. Aussen- und Mobilfunkantennen 2. Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prinzipien zulässig: 1. Priorität: Industriezone 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Wohnzonen 32200_05A_221116_BZO_Lauftext.docx 16 Politische Gemeinde Nürensdorf – Bau- und Zonenordnung 3. Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.