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Art. 46

BZO Nürensdorf · S. 16 · Original-PDF

1. Es ist mindestens folgende Anzahl Abstellplätze für Personenwagen erforderlich: Abstellplätze für Personenwagen - Pro Wohneinheit bis 120 m2 massgebliche Geschossfläche 1 Abstellplatz - Bei grösseren Wohneinheiten 2 Abstellplätze - Zusätzlich ist für je 4 Wohnungen ein Parkplatz für Besucher auszuscheiden, als solcher zu erstellen und zu kennzeichnen. - Für andere Nutzungsarten und besondere Verhältnisse bestimmt sich die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze basierend auf den jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute. 2. Fahrzeugabstellplätze vor Einzelgaragen dürfen angerechnet werden. Soweit diese Abstellplätze im Baulinienbereich liegen, ist ein Verlegenachweis zu erbringen. 3. Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge (Parkierung für Dritte gegen Entgelt), die nicht durch die bauliche Nutzung eines Grundstücks begründet sind, sind in Industriezonen nicht zulässig. 4. Für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens 2 Fahrradabstellplätze erforderlich. 5. Autoarme Nutzungen können von der Verpflichtung, den Normbedarf an Fahrzeugabstellplätzen für Bewohner und Beschäftigte zu erstellen, ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die gemäss Art. 46 Abs. 1 minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.