Art. 38 · Terrassierte Gebäude
BZO Nürensdorf · S. 14 · Original-PDF
1. Für terrassierte Gebäude in der W1 gelten abweichend zu den Bestimmungen der Regelbauweise folgende Vorschriften: Terrassierte Gebäude 2. Die Geschossbestimmungen kommen nicht zur Anwendung. Die Fassadenhöhe von max. 6,0 m ist an jeder Geschossstufe einzuhalten. Die Gesamthöhe kann nicht in Anspruch genommen werden. 3. Im Sinne von § 278 Abs. 2 PBG gilt eine Fassadenhöhe von 7,0 m, soweit die transparenten oder offenen Brüstungen bzw. die Geländer um weniger als 1,0 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind. 4. Die oberste Geschossstufe ist mit einem Flachdach auszubilden. Einzelne Geschossstufen dürfen auch ohne Terrasse ausgebildet werden. 5. Die Freilegung von Geschossstufen mit Räumen für den dauernden Aufenthalt ist bis zu höchstens 1,5 m unter das massgebende Terrain zulässig. Die Abgrabung darf im Durchschnitt aller Fassaden maximal 0,7 m betragen. D. Ergänzende Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.