Art. 12 · Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG
BZO Nürensdorf · S. 6 · Original-PDF
1. In den Baubereichen A und B sind einzelne Dachaufbauten und Dachfenster zulässig, soweit sie zur Belichtung und Belüftung von Nebenräumen unerlässlich sind. Für die zwingende Belichtung von Wohn- und Arbeitsräumen können im ersten Dachgeschoss gut gestaltete, mit Ziegeln eingedeckte Gauben und Lukarnen gestattet werden. Zusammen dürfen sämtliche Dachdurchbrüche in der Horizontalprojektion gesamthaft nicht mehr als 10 % der Dachfläche einnehmen. Dachdurchbrüche 2. Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein. 3. Im Baubereich C sind gut gestaltete Dachaufbauten und Dacheinschnitte im ersten Dachgeschoss sowie liegende Dachfenster im zweiten Dachgeschoss gestattet, sofern sie in der Horizontalprojektion gesamthaft nicht mehr als 20 % der Dachfläche einnehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.