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Art. 73 · Geschosse

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 105 · Original-PDF

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

3Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassaden- flucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 103 104

4Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhe das zulässige Mass nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.