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Art. 71 · Fassadenhöhe

BZO Gemeindebaureglement Worb · S. 105 · Original-PDF

1Die zulässige Fassadenhöhe richtet sich nach Art. 2.

2Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Es wird unterschieden zwischen der trauf- und der giebelseitigen Fassadenhöhe.

3Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten bleiben bei der Messweise der Fassadenhöhe unberücksichtigt, sofern sie auf 5.00 m und auf eine Seite beschränkt bleiben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.